Artikel 11 DSGVO
Stand: 27.04.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL II Grundsätze

Artikel 11 DSGVO Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. (2)