BFH - Beschluss vom 30.09.2005
VIII B 150/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 60 § 76 Abs. 2 § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 299
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 316/97

Atypisch stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

BFH, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen VIII B 150/04

DRsp Nr. 2005/20421

Atypisch stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

1. Wird ein Mitunternehmer nicht an den stillen Reserven beteiligt, kann das durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden. Diese Feststellung ist nach dem Gesamtbild des jeweiligen Einzelfalls zu treffen.2. Eine atypisch stille Gesellschaft hat nicht die Fähigkeit, Beteiligte eines Finanzrechtsstreits zu sein.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 60 § 76 Abs. 2 § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2001 IV B 88/00 (BFH/NV 2001, 1550) liegt nicht vor. Vielmehr macht sich das Finanzgericht (FG) die darin bestätigten Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Eigen. Es stellt insbesondere nicht einen abstrakten Rechtssatz auf, wonach das für die Annahme einer Mitunternehmerschaft erforderliche Mitunternehmerrisiko ausnahmslos an eine Beteiligung an den stillen Reserven geknüpft sei. Vielmehr verlangt das FG für einen solchen Fall entsprechend dem genannten Beschluss des BFH eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative.