BFH - Urteil vom 04.05.2016
II R 18/15
Normen:
FGO § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2011/12

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen unterbliebener Entscheidung über das Klagebegehren

BFH, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen II R 18/15

DRsp Nr. 2016/16285

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen unterbliebener Entscheidung über das Klagebegehren

1. NV: Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt. 2. NV: Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. 3. NV: Bestimmen die Vertragsparteien, dass die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher und nicht dem Bedachten zustehen sollen, wird der Bedachte kein Mitunternehmer und kann die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a.F. nicht beanspruchen.

Das finanzgerichtliche Urteil ist aufzuheben, wenn das Finanzgericht nicht über den Klagegegenstand (hier: Einspruch gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer wegen einer Zuwendung der Mutter), sondern über einen anderen Gegenstand (hier: Festsetzung der Schenkungsteuer wegen einer Zuwendung der Tante des Steuerpflichtigen) entschieden hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2014 3 K 2011/12 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: