FG Münster - Urteil vom 15.12.2010
10 K 96/07 F
Normen:
EStG § 15a; EStG § 4; EStG § 15;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1508

Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz

FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 10 K 96/07 F

DRsp Nr. 2011/2677

Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz

1. Die Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz ist nicht auf den prozentualen Anteil des übernommenen Kapitals am Gesamtkapital begrenzt. 2. Die Auflösung des Ausgleichspostens ist bis zur Höhe des jeweiligen Gewinnanteils zulässig.

Normenkette:

EStG § 15a; EStG § 4; EStG § 15;

Tatbestand:

I.

Umstritten ist die Höhe der jährlichen Auflösung eines Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die XXXXXX Feinkost Verwaltungs GmbH, die nicht am Kapital der Klägerin beteiligt ist. Kommanditisten sind Frau Yyyyyyy sowie der Beigeladene, die mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 232.500 DM (Frau Yyyyyyy) bzw. i.H.v. 3.202.500 DM (Beigeladener) am Kapital der Klägerin beteiligt sind.

Bis zum 28.12.1997 waren Frau Yyyyyyy mit einem Kommanditanteil i.H.v. 750.000 DM (= 60%) und der Beigeladene mit einem Kommanditanteil i.H.v. 500.000 DM (= 40%) an der Klägerin beteiligt.