FG Münster - Urteil vom 26.05.2011
3 K 1416/08 E,G,EZ
Normen:
EStG § 7g Abs 31; EStG § 7g Abs 6; EStG § 7g Abs 1;

Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei Einbringung in eine GmbH & Co. KG

FG Münster, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 1416/08 E,G,EZ

DRsp Nr. 2011/14139

Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei Einbringung in eine GmbH & Co. KG

Ist die Durchführung der Investition in einem Einzelunternehmen, mit der ein Finanzierungszusammenhang bestanden hat, nach dessen Einbringung in eine Personengesellschaft objektiv nicht mehr möglich, so ist eine Ansparrücklage gem. § 7g EStG aufzulösen, weil die beiden Betriebe selbständig und nicht als Einheit zu betrachten sind (entgegen FG Niedersachsen v. 25.3.2009 - 2 K 273/06, EFG 2009, 1478).

Normenkette:

EStG § 7g Abs 31; EStG § 7g Abs 6; EStG § 7g Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die im Einzelunternehmen des Klägers gebildete Rücklage gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr 2004 aufzulösen ist, weil der Kläger sein Einzelunternehmen zum 01.01.2005 in eine GmbH & Co. KG eingebracht hat.