Die Beteiligten streiten, ob die im Einzelunternehmen des Klägers gebildete Rücklage gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr 2004 aufzulösen ist, weil der Kläger sein Einzelunternehmen zum 01.01.2005 in eine GmbH & Co. KG eingebracht hat.
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