Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2013 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Auflösung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c Einkommensteuergesetz (EStG) und die Ablehnung eines Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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