BFH - Urteil vom 21.09.2000
IV R 54/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; UmwStG § 24 Abs. 3 S. 2, 3, § 28 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2001, 128
BFHE 193, 301
BStBl II 2001, 178
DB 2000, 2568
DStR 2000, 2183
DStZ 2001, 90
GmbHR 2001, 79
NJW 2001, 774
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

BFH, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen IV R 54/99

DRsp Nr. 2000/10151

Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

»1. Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff. des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998, 268). 2. Ein bei der Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht tarifbegünstigt. 3. Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; UmwStG § 24 Abs. 3 S. 2, 3, § 28 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1994) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bis 1993 als Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei freiberuflich tätig.

Am 9. Oktober 1992 schloss der Kläger mit dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt R einen Vertrag, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:

"Das Bruttogehalt von Rechtsanwalt R beträgt ab Januar 1993 monatlich 6 500 DM. Der Anstellungsvertrag mit ihm endet am 31. Dezember 1993.