FG Münster - Urteil vom 12.04.2016
5 K 3838/13 F
Normen:
EStG § 15a Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2016, 11
DStRE 2016, 1415

Ausgleich des einem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten

FG Münster, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 5 K 3838/13 F

DRsp Nr. 2016/11551

Ausgleich des einem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 15a EStG.

Die Klägerin (Klin.) zu 1. ist eine GmbH & Co. KG im Folgenden: KG), deren alleiniger Kommanditist der Kläger (Kl.) zu 2. (im Folgenden: G E ) mit einem Kommanditanteil von 1.022,58 € ist. Diesen Kommanditanteil erwarb er mit Vertrag vom 11.12.2007 für 1.023,00 €. Komplementärin der KG ist die N Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH). Es handelt sich um eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG, denn die KG erwarb mit Vertrag vom 12.12.2007 sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH im Nennwert von 50.000,00 DM (25.564,59 €).

Bis zum 09.09.2009 (Eintragung ins Handelsregister) war der Kl. zu 2. (G E ) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Er ist steuerlicher Berater und Empfangsbevollmächtigter der KG.

a) b) c)