BFH - Urteil vom 05.06.2003
IV R 36/02
Normen:
AO (1977) §§ 162 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 15a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 702
BFH/NV 2003, 1490
BFHE 202, 395
DB 2003, 2418
DStR 2003, 1650
GmbHR 2003, 1294
NZG 2003, 1127
ZInsO 2003, 994
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3157/96 F

Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen IV R 36/02

DRsp Nr. 2003/11897

Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

»1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/EURO festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft --beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen-- beendet wird.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 162 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 15a Abs. 2 ;

Gründe: