21.2 Personenbezogene Besitzzeitanrechnung

Autor: Bolk

21.23

Die Steuervergünstigung nach §  6b EStG ist keine betriebs- oder gesellschaftsbezogene Regelung. Stattdessen ist der Normzweck der Begünstigung nach §  6b EStG personenbezogen zu würdigen, denn steuerpflichtig i.S.d. Vorschrift ist der jeweilige Mitunternehmer (Transparenzprinzip, §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Daher können die Gesellschafter das Wahlrecht auch unabhängig voneinander beanspruchen.

21.24

Voraussetzung für die Begünstigung der durch Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven ist, dass das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat (§  6b Abs.  4 Nr. 2 EStG). Dabei ist die Frist für jeden Mitunternehmer im Zeitpunkt der Veräußerung zu prüfen. Die Fristberechnung erfolgt taggenau (§  108 AO i.V.m. §  187 Abs.  1 und §  188 Abs.  2 BGB). Eine einheitliche Sachbehandlung kommt daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Begünstigung in der Person aller Mitunternehmer erfüllt sind. Ist ein Gesellschafter jedoch erst innerhalb dieser Frist entgeltlich beigetreten, ist der Veräußerungsgewinn jedenfalls insoweit nicht nach §  6b Abs.  1 Satz 1 EStG begünstigt.1)