OLG München - Beschluss vom 11.05.2015
31 Wx 123/15
Normen:
BGB § 32;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
FGPrax 2015, 210
NJW-RR 2016, 555
ZIP 2015, 1736
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VR 10486 (Fall 15)

Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich des Beginns der Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung

OLG München, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 31 Wx 123/15

DRsp Nr. 2015/8837

Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich des Beginns der Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung

Bestimmt die Satzung eines Vereins ohne nähere Angaben eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung, beginnt diese regelmäßig mit dem Zeitpunkt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Registergericht - vom 16.02.2015 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 32;

Gründe

I.

Zur Eintragung im Vereinsregister ist eine Veränderung im Vorstand angemeldet. In der Mitgliederversammlung vom 13.12.2014 haben Vorstandswahlen stattgefunden, der 2. Vorsitzende des Vorstands wurde neu gewählt.

§ 7 Ziff. 2 der Satzung bestimmt: "Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ... Enthält die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung Anträge auf Satzungsänderung, Ab- oder Neuwahlen eines Vorstandsmitgliedes oder Auflösung des Vereines, so hat die schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Änderungstextes bzw. des Auflösungsantrages mit Begründung zu erfolgen."