BFH - Urteil vom 09.05.2017
VIII R 1/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; EStG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4338/08

Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Sozietät von Steuerberatern hinsichtlich der Höhe der Abfindung aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII R 1/14

DRsp Nr. 2017/12803

Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Sozietät von Steuerberatern hinsichtlich der Höhe der Abfindung aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters

1. NV: Die Vereinbarung der vorzeitigen Zahlung eines abgezinsten Kaufpreises für einen Mitunternehmeranteil reicht ohne weitere Anhaltspunkte allein nicht aus, um von einem neben dem Anteilskaufvertrag konkludent abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber ausgehen zu können. 2. NV: Aus dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zu einem Kaufpreis oberhalb des Kapitalkontos des Veräußerers und unterhalb des Verkehrswerts des erworbenen Mitunternehmeranteils entsteht dem Erwerber kein "Erwerbsgewinn".

Haben drei zu einer BGB -Gesellschaft verbundene Steuerberater im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass einer von ihnen aus Anlass des zehn Jahre später aus Altersgründen erfolgenden Ausscheidens einen Geldbetrag in bestimmter Höhe erhalten soll und dass diese Verbindlichkeit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch Zahlung eines wesentlich niedrigeren Geldbetrages zu erfüllen ist, so ist auch nur dieser niedrigere Betrag als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. August 2012 13 K 4338/08 F aufgehoben.