Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 9. Januar 2013 durch Beschluss nach §
Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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