15.3 Ausscheiden gegen Abfindung unter Lebenden

Autor: Bolk

15.25

Soweit der Gesellschaftsanteil im Wege der Anwachsung gegen Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen auf die verbleibenden Gesellschafter nach Quote übergeht (§  712 Abs.  1 i.V.m. §  728 BGB n.F.), liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Mit Blick auf den ehemaligen Gesellschafter sind die Rechtsfolgen einer Aufgabe des Mitunternehmeranteils zu beurteilen (§  16 Abs.  1 Nr. 2 i.V.m. Abs.  3 Satz 1 EStG, siehe dazu bereits oben Rdnr. 15.11  ff.). Aus Sicht der die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter liegt eine Vereinigung ihrer bisherigen Gesellschaftsanteile mit dem angewachsenen Anteil des Ausgeschiedenen vor. Der angewachsene Gesellschaftsanteil verliert seine Selbständigkeit.

15.26

Mit der Anwachsung verbindet sich die quotale Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft mit dem angewachsenen Anteil nicht nur gesellschaftsrechtlich zu einer Einheit, sondern auch steuerrechtlich zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil.1) Wird dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung gewährt, liegt eine Anschaffung von Anteilen an den bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens vor (siehe dazu weitergehend Rdnr. 15.41).

15.3.1 Aufgabegewinn

15.27