BFH - Urteil vom 18.08.2010
X R 8/07
Normen:
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5172/04

Ausscheiden eines Mitunternehmers aus Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Gewinnzurechnung

BFH, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen X R 8/07

DRsp Nr. 2010/18278

Ausscheiden eines Mitunternehmers aus Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Gewinnzurechnung

Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war einziger Kommanditist der H-KG mit einem Kapitalanteil von ... DM. Gegenstand des Unternehmens war u.a. der Handel mit Herstellungs- und Vertriebstechniken. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage war die V-GmbH. Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrags vom 3. März 1995 wird verwiesen. Die H-KG hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres.

Mit Beschluss vom 13. November 2000 vereinbarten die beiden Gesellschafter der H-KG, dass die Firma der Gesellschaft als H-OHG fortgeführt wird. Der Kläger wurde neben der V-GmbH weiterer persönlich haftender Gesellschafter. Am Ergebnis der OHG war der Kläger weiterhin mit 100% beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag vom 3. März 1995 in der Fassung vom 18. Dezember 1995 sollte unverändert fortgelten.