I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war einziger Kommanditist der H-KG mit einem Kapitalanteil von ... DM. Gegenstand des Unternehmens war u.a. der Handel mit Herstellungs- und Vertriebstechniken. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage war die V-GmbH. Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrags vom 3. März 1995 wird verwiesen. Die H-KG hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres.
Mit Beschluss vom 13. November 2000 vereinbarten die beiden Gesellschafter der H-KG, dass die Firma der Gesellschaft als H-OHG fortgeführt wird. Der Kläger wurde neben der V-GmbH weiterer persönlich haftender Gesellschafter. Am Ergebnis der OHG war der Kläger weiterhin mit 100% beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag vom 3. März 1995 in der Fassung vom 18. Dezember 1995 sollte unverändert fortgelten.
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|