15.6 Ausscheiden von Todes wegen

Autor: Bolk

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Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus der Personengesellschaft aus, und ist keine Nachfolge der Erben in die Gesellschafterstellung vorgesehen, haben die Erben einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch (§  728 BGB, §  105 Abs.  3 i.V.m. §  161 Abs.  2 HGB) gegen die den Betrieb der Personengesellschaft fortführenden Gesellschafter.1) Die Rechtsfolge ergibt sich bei persönlich haftenden Gesellschaftern unmittelbar aus §  130 Abs.  1 Nr. 1 HGB,2) bei Partnerschaftsgesellschaften aus §  9 Abs.  2 PartGG, und kann bei Kommanditisten in Abweichung von §  177 HGB auf einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag beruhen. Der Gesellschaftsanteil wird nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§  2032 BGB), sondern geht unmittelbar im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die verbleibenden Gesellschafter nach Quote über (§  711 Abs.  2 BGB).3)

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