BFH - Urteil vom 17.05.2022
VIII R 14/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1877
BFH/NV 2022, 1140
DB 2022, 2190
DStR 2022, 1654
DStRE 2022, 1079
GmbHR 2022, 1153
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2703/15

Ausschüttung aus einer KapitalrücklageVerpflichtung zur Abführung von Kapitalertragsteuer und SolidaritätszuschlagAbgrenzung von Gewinnausschüttung und Einlagenrückgewähr

BFH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VIII R 14/18

DRsp Nr. 2022/11629

Ausschüttung aus einer Kapitalrücklage Verpflichtung zur Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag Abgrenzung von Gewinnausschüttung und Einlagenrückgewähr

1. Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird. 2. Greift die Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, entstehen die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapitalertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichtigen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.04.2016 – 6 K 2703/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteilseignerin die Stadt A ist. Gegenstand des Unternehmens sind Versorgungsbetriebe und Bäder.