FG Niedersachsen - Urteil vom 08.01.2014
3 K 11296/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1302
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1163

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Zivilprozess in Rumänien

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 11296/12

DRsp Nr. 2014/11693

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Zivilprozess in Rumänien

Zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung erwachsen Parteien Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Kosten eines Zivilprozesses in Rumänien, die durch eine erbrechtliche Streitigkeit mit nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung zusammenhängen, erwachsen zwangsläufig i. S. des § 33 EStG. Der Umstand, dass Rechtsverfolgungskosten aufgrund eines Rechtsstreits im europäischen Ausland entstehen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen in Rumänien geführten Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen.

Der Kläger wird im Rahmen einer getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer veranlagt. Seine Ehefrau ist gebürtige Rumänin, die gemeinsam mit ihrem in Rumänien lebenden Bruder Erbin ihres ebenfalls bis zu seinem Tode im Jahr 2009 in Rumänien lebenden Vaters geworden ist. Gegenüber den zuständigen Behörden gab der Schwager des Klägers seine Schwester jedoch als nicht existent an, um dadurch einen auf sich ausgestellten Erbschein und die Erbschaft für sich zu erlangen.