BFH - Beschluss vom 08.02.2017
X B 138/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 2; EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 6b Abs. 7; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 6; FGO § 128 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 579
DStR 2017, 1259
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 12167/16

Aussetzung der Vollziehung eines auf der gewinnerhöhenden Korrektur des Kapitalkontos zur Wahrung des formellen Bilanzenzusammenhangs beruhenden Einkommensteuerbescheides

BFH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen X B 138/16

DRsp Nr. 2017/3735

Aussetzung der Vollziehung eines auf der gewinnerhöhenden Korrektur des Kapitalkontos zur Wahrung des formellen Bilanzenzusammenhangs beruhenden Einkommensteuerbescheides

1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in Anwendung der Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang das Kapitalkonto in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres im Hinblick darauf gewinnerhöhend korrigiert wird, dass der Steuerpflichtige in einem bestandskräftig veranlagten und festsetzungsverjährten früheren Veranlagungszeitraum den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt und diese Rücklage sogleich --buchtechnisch über eine Einlage abgewickelt-- in einen anderen Betrieb übertragen hat, und das FA nunmehr meint, die Voraussetzungen des § 6b EStG hätten seinerzeit gar nicht vorgelegen. 2. NV: Selbst wenn die Gewinnauswirkung der früheren Einstellung in die Rücklage im ersten offenen Jahr korrigiert werden könnte, wären jedenfalls die Voraussetzungen für die Vornahme des in § 6b Abs. 7 EStG vorgesehenen Gewinnzuschlags nicht erfüllt. 3. NV: Ein Widerspruch zwischen zwei finanzgerichtlichen Entscheidungen zur selben Rechtsfrage rechtfertigt in der Regel bereits die Gewährung von AdV, wenn der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden hat.