BFH - Beschluss vom 17.07.2012
I B 56, 57/12, I B 56/12, I B 57/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 278/12
FG Baden-Württemberg, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 279/12

Aussetzung der Vollziehung; Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

BFH, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen I B 56, 57/12, I B 56/12, I B 57/12

DRsp Nr. 2012/20469

Aussetzung der Vollziehung; Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Rahmen der Neuberechnung der Steuer bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags die Gewerbesteuerrückstellung nicht nachträglich zu erhöhen ist.

Im Falle der späteren Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 3 EStG hat eine nachträgliche Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung zu unterbleiben, da in der Regel zum Bilanzstichtag noch nicht abzusehen war, dass die Investition nicht ausgeführt würde.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) -- EStG 2002 n.F.--. Streitjahr ist 2007.