BFH - Urteil vom 07.12.1999
VIII R 26/94
Normen:
FGO § 60 Abs. 6, § 68, § 74 ;
Fundstellen:
BB 2000, 970
BFH/NV 2000, 926
BFHE 191, 1
BStBl II 2000, 300
DB 2000, 959
NVwZ 2000, 1215
Vorinstanzen:
FG Köln,

Aussetzung des Klageverfahrens

BFH, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen VIII R 26/94

DRsp Nr. 2000/3693

Aussetzung des Klageverfahrens

»Ergeht während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns ein geänderter Feststellungsbescheid und wird dieser auf Antrag des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 FGO), so ist das FG grundsätzlich verpflichtet, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn ein Beigeladener gegen den geänderten Feststellungsbescheid Einspruch einlegt. Eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch des Beigeladenen ist in einem solchen Fall nur dann nicht geboten, wenn der (zulässige) Einspruch einen anderen Streitgegenstand betrifft und der Ausgang des Einspruchsverfahrens keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens haben kann.«

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 6, § 68, § 74 ;

Gründe:

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Kommanditist der S.-KG, der Revisionsklägerin und Beigeladenen zu 1 (im Folgenden: Beigeladene zu 1 oder KG). An der KG waren als weitere Gesellschafter die Revisionskläger und Beigeladenen zu 2 und 3 (Beigeladene zu 2 und 3) beteiligt. Der Beigeladene zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter, die Beigeladene zu 3 weitere Kommanditistin der KG.