Der BFH hat in seinen Urteilen vom 21. Januar 1999 (aaO.), vom 11. Mai 1999 (aaO.) und vom 15. März 2000 (aaO.) daran festgehalten, dass im Grundsatz eine personelle Verflechtung fehlt, wenn ein nur an der Besitzgesellschaft beteiligter Gesellschafter die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschende Person oder Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsguts durchsetzt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Grundsätze der BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 (aaO.) und vom 11. Mai 1999 (aaO.) Folgendes:
I. Grundsatz
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