BFH - Urteil vom 23.11.2021
VIII R 14/19
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 8; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 879
BFH/NV 2022, 483
DB 2022, 1490
DStR 2022, 599
DStRE 2022, 438
FR 2022, 399
GmbHR 2022, 764
NZG 2022, 719
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1280/15

Beendigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis im Wege einer RealteilungGrundsätze der RealteilungUmstrukturierungsmaßnahmen durch die steuerneutrale Übertragung von BetriebsvermögenZurechnung eines Veräußerungsgewinns auf einen Realteiler

BFH, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen VIII R 14/19

DRsp Nr. 2022/4716

Beendigung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis im Wege einer Realteilung Grundsätze der Realteilung Umstrukturierungsmaßnahmen durch die steuerneutrale Übertragung von Betriebsvermögen Zurechnung eines Veräußerungsgewinns auf einen Realteiler

Ein Gewinn i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2019 – 1 K 1280/15 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 16.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015 dahin geändert, dass der streitige Gewinn in Höhe von ... € allein der Beigeladenen zugerechnet wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens —mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen— hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 S. 8; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Zurechnung eines Gewinns, der aus einer die Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzenden Betriebsveräußerung der Beigeladenen resultiert.