BFH - Urteil vom 18.01.2012
II R 31/10
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 95/09 181

Befreiung der von einer Anstalt des öffentlichen Rechts gehaltenen und auf sie zugelassenen Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer bei Verwendung dieser Fahrzeuge ausschließlich zum Wegebau

BFH, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen II R 31/10

DRsp Nr. 2012/10114

Befreiung der von einer Anstalt des öffentlichen Rechts gehaltenen und auf sie zugelassenen Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer bei Verwendung dieser Fahrzeuge ausschließlich zum Wegebau

Von einer Anstalt des öffentlichen Rechts gehaltene und auf sie zugelassene Fahrzeuge sind auch dann nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie ausschließlich im Auftrag einer Gemeinde zum Wegebau verwendet werden.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine von der Stadt A (Gemeinde) nach § 114a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie erbringt für die Gemeinde Beistandsleistungen, die u.a. im Bau der Straßen, Wege und Plätze bestehen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden in der Zeit vom 26. November 2007 bis 28. Februar 2008 mehrere Fahrzeuge der Gemeinde auf die Klägerin umgemeldet. Vor ihrer Ummeldung waren diese Fahrzeuge wegen ihres ausschließlichen Einsatzes für den Wegebau gemäß § 3 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der ab 1. Mai 2005 gültigen Fassung (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.