BFH - Urteil vom 30.03.2017
IV R 3/15
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 16; EStG § 52 Abs. 33; BerlinFG § 15a S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6300/10

Befugnis des Finanzgerichts zur Beiladung einer handelsrechtlich voll beendeten GesellschaftVoraussetzungen der Feststellung eines Veräußerungsgewinns

BFH, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen IV R 3/15

DRsp Nr. 2017/7421

Befugnis des Finanzgerichts zur Beiladung einer handelsrechtlich voll beendeten Gesellschaft Voraussetzungen der Feststellung eines Veräußerungsgewinns

NV: Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos in Folge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann.

1. Eine vollbeendete Personenhandelsgesellschaft kann im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr beigeladen werden. 2. Zwar hat die Vollbeendigung der Personengesellschaft zur Folge, dass grundsätzlich alle ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass sie vom Ausgang des Rechtsstreits in ihren Rechten betroffen sind (hier: verneint). 3. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft aufgrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 EStG.