BFH - Urteil vom 30.08.2012
IV R 54/10
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 7 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1993/06 725

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften

BFH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen IV R 54/10

DRsp Nr. 2012/20484

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind (ständige Rechtsprechung). Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Die Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG hat zu keiner Änderung dieser rechtlichen Beurteilung geführt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 7 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die am 16. Juni 2003 (Streitjahr) errichtet und am 8. August desselben Jahres im Handelsregister eingetragen wurde. Komplementärin ist die GmbH I, alleinige Kommanditistin die GmbH II als Treuhänderin für eine (weitere) GmbH & Co. KG. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Ausübung des Tischlerhandwerks, insbesondere die Herstellung, die Be- und Verarbeitung sowie die Konfektionierung von Möbelelementen aller Art, der Handel und der Verkauf von Möbelelementen, Möbelzubehör und Geräten sowie die Ausführung aller damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen.