BFH - Urteil vom 21.08.2012
VIII R 32/09
Normen:
AO a.F. § 42 Abs. 1 Satz 2; AO a.F.§ 42 Abs. 2; EStG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 5; EStG a.F.§ 4 Abs. 3; EStG a.F.§ 4 Abs. 4a Satz 2; EStG a.F.§ 4 Abs. 4a Satz 6; EStG a.F.§ 4 Abs. 4a Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 160/06 1354

Begriff der Einlage i.S. von § 4 Abs. 4a S. 2 EStG a.F.; Rechtsfolgen der missbräuchlichen kurzfristigen Einlage von Geld zum Zwecke der Umgehung der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen VIII R 32/09

DRsp Nr. 2012/22074

Begriff der Einlage i.S. von § 4 Abs. 4a S. 2 EStG a.F.; Rechtsfolgen der missbräuchlichen kurzfristigen Einlage von Geld zum Zwecke der Umgehung der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen

1. Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto ist eine Einlage i.S. von § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG a.F.; das gilt auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG a.F. (entgegen FG München, Urteil vom 26. Januar 2007 7 K 3527/04, EFG 2007, 902).2. Die kurzfristige Einlage von Geld stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG a.F. nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen; in diesem Fall entsteht der Steueranspruch so, wie er entstanden wäre, wenn die Einlage unterblieben wäre.3. § 42 AO a.F. ist nach der Aufhebung von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. auf die betreffenden Fallgestaltungen (jedenfalls wieder) anwendbar.

Normenkette:

AO a.F. § 42 Abs. 1 Satz 2; AO a.F.§ 42 Abs. 2; EStG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 5; EStG a.F.§ 4 Abs. 3; EStG a.F.§ 4 Abs. 4a Satz 2; EStG a.F.§ 4 Abs. 4a Satz 6; EStG a.F.§ 4 Abs. 4a Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (EStG) durch kurzfristige Einzahlungen auf das betriebliche Girokonto reduziert werden kann.