BFH - Urteil vom 10.05.2012
IV R 34/09
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 181 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3403/08

Begriff der irrigen Beurteilung eines Sachverhaltes i.S. von § 174 Abs. 4 S. 1 AO; Zulässigkeit von Änderungen eines Feststellungsbescheides

BFH, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IV R 34/09

DRsp Nr. 2012/16383

Begriff der irrigen Beurteilung eines Sachverhaltes i.S. von § 174 Abs. 4 S. 1 AO; Zulässigkeit von Änderungen eines Feststellungsbescheides

1. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 S. 1 AO). Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Feststellungsbescheide (§ 181 Abs. 1 S. 1 AO). 2. Dabei bedeutet irrige Beurteilung eines Sachverhalts, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 S. 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex.