BFH - Urteil vom 15.06.2016
I R 69/15
Normen:
UmwStG 2006 § 20 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 299
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3548/12

Begriff der steuerlichen Schlussbilanz i.S. von § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006Zeitliche Grenzen der Beantragung eines dem gemeinen Wert des Einbringungsgegenstandes unterschreitenden Wertansatzes

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen I R 69/15

DRsp Nr. 2016/17308

Begriff der steuerlichen Schlussbilanz i.S. von § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006 Zeitliche Grenzen der Beantragung eines dem gemeinen Wert des Einbringungsgegenstandes unterschreitenden Wertansatzes

1. In den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs darf die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstands unterschreitenden Wertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006). Mit der "steuerlichen Schlussbilanz" ist die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, in der der Einbringungsgegenstand erstmals anzusetzen ist. 2. Für den Ablauf der Frist kommt es nicht darauf an, ob die eingereichte Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den steuerbilanzrechtlichen Sonderregeln entspricht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 22. Oktober 2013 6 K 3548/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 20 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.