BFH - Beschluss vom 22.09.2016
IV R 35/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 239
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2647/06

Begriff des persönlich haftenden Gesellschafters im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen IV R 35/13

DRsp Nr. 2016/18339

Begriff des persönlich haftenden Gesellschafters im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

Wer persönlich haftender Gesellschafter i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 8 K 2647/06 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 2002 gegründete GbR. Gesellschafter sind die vermögensmäßig nicht beteiligte X-AG (AG), die keine Einlage zu leisten hat, sowie die Herren A mit einer Bareinlage von zunächst 499.000 € und B mit einer Bareinlage von 1.000 €. Zweck der Gesellschaft ist nach § 3 des Gesellschaftsvertrags (GV) der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die laufende Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios. Die Geschäfte der Klägerin sollten ausschließlich durch die AG geführt werden (§ 14 Abs. 1 GV).

Zur Haftung heißt es in § 13 GV:
"(1) ... Die AG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt.