Streitig ist, ob beim Übergang zur Liebhaberei ein Übergangsgewinn durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart anzusetzen ist und ob die Voraussetzungen für die Änderung von Steuerbescheiden nach § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vorliegen.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin hatte in den Streitjahren keine Einkünfte.
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