BFH - Urteil vom 28.04.2016
I R 33/14
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 6;
Fundstellen:
BFHE 253, 548
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 135/07

Behandlung eines sog. negativen Geschäftswerts bei Übernahme sämtlicher Kommanditanteile einer GmbH & Co. KG durch eine KapitalgesellschaftBefugnis zur Aufstockung der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen I R 33/14

DRsp Nr. 2016/13308

Behandlung eines sog. negativen Geschäftswerts bei Übernahme sämtlicher Kommanditanteile einer GmbH & Co. KG durch eine Kapitalgesellschaft Befugnis zur Aufstockung der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines sog. negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch dann nicht auf höhere Werte aufstocken, wenn deren Teilwerte die jeweiligen Buchwerte überschreiten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2014 9 K 135/07 K,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit die Klägerin die Revision zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 6;

Gründe

I.