BFH - Urteil vom 07.06.2018
IV R 37/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; BGB § 133, § 157, § 1090; BauGB § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 45
BFH/NV 2018, 1082
HFR 2018, 859
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2129/13

Behandlung von Aufwendungen zur Beseitigung der dinglichen Belastung eines Grundstücks als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und BodenZulässigkeit der Klage eine zivilrechtlich voll beendeten Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen IV R 37/15

DRsp Nr. 2018/10861

Behandlung von Aufwendungen zur Beseitigung der dinglichen Belastung eines Grundstücks als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden Zulässigkeit der Klage eine zivilrechtlich voll beendeten Personengesellschaft

1. NV: Hat ein Steuerpflichtiger zunächst ein mit einem dinglichen Recht belastetes Grundstück erworben und löst er dieses später ab, um das Grundstück zu nicht mehr durch das Recht belasteten Zwecken nutzen zu können, sind die Aufwendungen zur Beseitigung der dinglichen Belastung nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden. 2. NV: Es spielt für das Vorliegen von Anschaffungskosten grundsätzlich keine Rolle, ob die beseitigten Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Grundstücks öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sind. 3. NV: Gilt eine zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft als steuerrechtlich fortbestehend, weil noch Steuerverfahren anhängig sind, bei denen sie selbst Steuerschuldnerin ist, so steht ihr auch die Klagebefugnis gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2015 8 K 2129/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette: