Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Prämien für verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger war bis zum Jahr 2011 Dienstgruppenleiter der C. Polizei und war im Streitjahr in der D.-Straße in C. tätig. Er wohnte im Streitjahr in der B.-straße, E.. Der Kläger hat eine Tochter, Frau F., die ebenfalls in der B.-straße, E. wohnt.
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