BFH - Urteil vom 19.05.2010
XI R 35/08
Normen:
SGB V § 257 Abs. 2; SGB XI § 61 Abs. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 2; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4522/06

Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung als umsatzsteuerrechtliches Entgelt

BFH, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen XI R 35/08

DRsp Nr. 2010/17382

Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung als umsatzsteuerrechtliches Entgelt

Nach § 257 Abs. 2 SGB V oder § 61 Abs. 2 SGB XI geschuldete Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sind kein Entgelt i.S. von § 10 UStG.

Normenkette:

SGB V § 257 Abs. 2; SGB XI § 61 Abs. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 2; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als freie Journalistin weit überwiegend für eine Rundfunkanstalt (X) tätig. Sie wird von X jeweils für einzelne Programmvorhaben verpflichtet.

Ihre Tätigkeit wurde von X nach Tagessätzen vergütet. Die Höhe und Anzahl der Tagessätze für die jeweils zu erbringende Leistung legte sie vor Beginn der Tätigkeit unabhängig von der tatsächlich aufgewendeten bzw. aufzuwendenden Zeit fest. Die Klägerin konnte sodann entscheiden, ob sie die Leistung für dieses Entgelt ausführte. Für jede Produktion schloss die Klägerin mit X einen gesonderten so genannten "Mitwirkendenvertrag (Beschäftigungsvertrag)".