BGH - Beschluss vom 28.04.2015
II ZB 19/14
Normen:
AktG § 147 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 1585
DB 2015, 7
DStR 2015, 10
MDR 2015, 842
NJW-RR 2015, 992
WM 2015, 1283
ZIP 2015, 1286
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 61/12
OLG Düsseldorf, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 W 52/13

Beitritt eines Nebenintervenienten gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen II ZB 19/14

DRsp Nr. 2015/10719

Beitritt eines Nebenintervenienten gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen

Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten zu 2 auf Seiten der Beklagten wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsbeschwerde der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde mit dem Antrag auf Auferlegung der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten auf die Klägerin zu mehr als 5/6 zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2 auf Seiten der Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2013, soweit der Beitritt des Nebenintervenienten zu 2 zurückgewiesen wurde und er seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen sollte, wie folgt abgeändert:

Von den durch die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2 auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten trägt die Klägerin 1/6.