BFH - Urteil vom 24.03.2011
IV R 46/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 7; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 13; EStG § 13a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3233/03 1939

Berechnung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der landwirtschaftlichen Flächen bei Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten zu unterschiedlichen Zeitpunkten; Entnahme eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu Gunsten der Tochter durch Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses

BFH, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IV R 46/08

DRsp Nr. 2011/10247

Berechnung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der landwirtschaftlichen Flächen bei Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten zu unterschiedlichen Zeitpunkten; Entnahme eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu Gunsten der Tochter durch Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses

1. In früheren Wirtschaftsjahren aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommene erbbaurechtsbelastete Grundstücke bleiben bei der Berechnung, ob die spätere Bestellung weiterer Erbbaurechte zu einer Überschreitung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der landwirtschaftlichen Flächen geführt hat, unberücksichtigt.2. Die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses zwischen dem Landwirt und seinem Kind führt nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses nicht unterschreitet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 7; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 13; EStG § 13a;

Gründe

I.