FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.06.2014
6 K 1380/12
Normen:
KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 38 Abs. 1; KStG § 36; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2261
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1178
GmbHR 2014, 1215

Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Verfassungsmäßigkeit des § 36 KStG in der Fassung des JStG 2010

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 6 K 1380/12

DRsp Nr. 2014/11488

Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Verfassungsmäßigkeit des § 36 KStG in der Fassung des JStG 2010

1. Ist die Summe der mit Körperschaftsteuer unbelasteten Teilbeträge (also des EK 01, des EK 02 und des EK 03) negativ, sind bei der Berechnung des Körperschaftsteuerguthaben beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren die Teilbeträge zunächst untereinander und dann mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen zu verrechnen. 2. Eine vorherige Verrechnung der negativen Summe aus EK 01, EK 02 und EK 03 mit gleichfalls vorhandenem positiven EK 04 sieht das Gesetz in § 36 Abs. 4 KStG auch nach der Fassung durch das JStG 2010 nicht vor. 3. Gegen die durch das JStG 2010 geschaffene Neuregelung in § 36 KStG n. F. zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK und zu deren Überführung in ein Körperschaftsteuerguthaben bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. 4. Das BVerfG hat die in § 36 Abs. 4 KStG n. F. vorgesehene Verrechnung von negativem EK 02 mit positivem belastetem vEK im Grundsatz für sachgerecht und nur insoweit als dem Gleichheitssatz widersprechend angesehen, als ein negatives EK 02 auf der in § 36 Abs. 3 KStG i. d. F. des StSenkG angeordneten Umgliederung von EK 45 in EK 40 beruht

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.