BFH - Urteil vom 12.06.2018
VIII R 14/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 bis 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2018, 2543
BFH/NV 2018, 1320
BFHE 262, 66
BStBl II 2018, 755
DB 2018, 2470
DStR 2018, 2195
DStRE 2018, 1332
FR 2018, 1099
HFR 2019, 101
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2207/14

Berechnung des positiven Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung und weniger als 15 Fahrten monatlich zur Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VIII R 14/15

DRsp Nr. 2018/14509

Berechnung des positiven Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1 %–Regelung und weniger als 15 Fahrten monatlich zur Betriebsstätte

Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1 %–Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. August 2014 7 K 2207/14 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 bis 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2012) als Steuerberaterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die gesondert festgestellt wurden. Sie war u.a. als freie Mitarbeiterin in den Kanzleiräumen eines Kollegen tätig.

Die Klägerin unternahm im Streitjahr 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei des Kollegen. Die einfache Entfernung von ihrer Wohnung bis dorthin betrug 30 km.