Berechnung: Kapitalanteile
Kapitalanteil
für den Komplementär nach §§ 120 Abs. 2, 161 Abs. 2
In das Gesellschaftsvermögen geleistete Einlagen
- Verlustanteile,
die dem Gesellschafter zuzurechnen sind
+ Gewinnanteile, die dem Gesellschafter nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehen
- Entnahmen des Gesellschafters
= Kapitalanteil
Kapitalanteil
für den Kommanditisten nach §§ 167 ff.
In
das Gesellschaftsvermögen geleistete Pflichteinlagen
- Verlustanteile, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind
+ Gewinnanteile des Gesellschafters, jedoch nur
soweit
die Einlage noch nicht geleistet wurde (§ 167 Abs. 2
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