BFH - Urteil vom 24.04.2014
IV R 18/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3989/07

Berechtigung einer atypisch stillen Gesellschafterin zum Verlustabzug

BFH, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen IV R 18/10

DRsp Nr. 2014/12622

Berechtigung einer atypisch stillen Gesellschafterin zum Verlustabzug

1. NV: Eine stille Einlage ist dann "geleistet", wenn dem Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes etwas für Rechnung des stillen Gesellschafters zugeflossen ist, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert. Dies gilt nicht nur für Einlageverpflichtungen, die auf einer Bareinzahlung in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes gerichtet sind, sondern auch für Verpflichtungen zur Leistung einer Sacheinlage, wie etwa einer Forderungsabtretung. 2. NV: Wird eine Einlage durch Abtretung einer Forderung geleistet, ist der Wert der Forderung für die Höhe der geleisteten Einlage maßgebend. Eine wertlose Forderung erhöht das Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG nicht.

1. Ein stiller Gesellschafter kann Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein. Hiervon ist auszugehen, wenn dem stillen Gesellschafter neben den allgemeinen Informations- und Kontrollrechten eine einem Kommanditisten vergleichbare Rechtsstellung eingeräumt worden ist und er somit auch unternehmerisches Risiko trägt, weil er am laufenden Gewinn und auf die Höhe der Einlage beschränkt am Verlust sowie zusätzlich an den stillen Reserven des Unternehmens einschließlich des Geschäftswerts beteiligt ist.