BFH - Urteil vom 20.10.2015
VIII R 33/13
Normen:
AO § 164 Abs. 1 und Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 2, § 34;
Fundstellen:
BFHE 253, 28
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 521/09

Berichtigung eines gewinnwirksamen Bilanzierungsfehlers einer real geteilten Personengesellschaft im Falle der Realteilung mit BuchwertfortführungBilanzansatz für ein vor der Realteilung vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen VIII R 33/13

DRsp Nr. 2016/7378

Berichtigung eines gewinnwirksamen Bilanzierungsfehlers einer real geteilten Personengesellschaft im Falle der Realteilung mit Buchwertfortführung Bilanzansatz für ein vor der Realteilung vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut

1. Nach der vor Einführung der Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) geltenden Rechtslage kann im Fall der Realteilung mit Buchwertfortführung ein gewinnwirksamer Bilanzierungsfehler der realgeteilten Personengesellschaft nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs bei den Realteilern berichtigt werden. 2. Der Bilanzansatz für ein in der Gesamthandsbilanz vor der Realteilung vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut ist fehlerhaft, wenn für dieses Wirtschaftsgut in einer darauf bezogenen negativen Ergänzungsbilanz keine korrespondierenden Zuschreibungen erfolgt sind. Geht dieses Wirtschaftsgut auf Realteiler über, kann die von ihnen fortgeführte negative Ergänzungsbilanz bei ihnen auf Grundlage des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. April 2013 13 K 521/09 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1 und Abs. 2;