BFH - Urteil vom 22.04.2015
X R 8/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 312/08

Berichtigung eines Steuerbescheides hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei höheren als den angegebenen Einkünften des Empfängers

BFH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen X R 8/13

DRsp Nr. 2015/13914

Berichtigung eines Steuerbescheides hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei höheren als den angegebenen Einkünften des Empfängers

NV: Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens und können nach § 24 UmwStG zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden.

Hat das Finanzamt Unterhaltsaufwendungen für ein im Ausland lebendes Kind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl derselbe Sachbearbeiter zeitnah die Veranlagung dieses Kindes durchgeführt hatte, bei der viermal so hohe Einkünfte erklärt wurden, so ist eine Änderung des Steuerbescheides und die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen wegen des Einkommens des Empfängers der Unterhaltsleistungen rechtlich zulässig, wenn zwar derselbe Sachbearbeiter bei Veranlagungen durchgeführt hat, ihm der Zusammenhang sich aber nicht erschloss.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 1 K 312/08, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 1. August 2008 sowie der Einkommensteueränderungsbescheid 2003 des Beklagten vom 11. Juli 2008 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;