BFH - Urteil vom 03.03.2011
IV R 53/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; StBereinG 1999 i.d.F. des;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 133/07

Berücksichtigung der Tilgung eines aufgrund von Entnahmen bestehenden Sollsaldos mit eingehenden Betriebseinnahmen im sog. umgekehrten Zwei-Konten-Modell i.R.d. Hinzurechnung von Schuldzinsen; Ermittlung von Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom Kontokorrentkonto mit Sollsaldo

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen IV R 53/07

DRsp Nr. 2011/11078

Berücksichtigung der Tilgung eines aufgrund von Entnahmen bestehenden Sollsaldos mit eingehenden Betriebseinnahmen im sog. "umgekehrten Zwei-Konten-Modell" i.R.d. Hinzurechnung von Schuldzinsen; Ermittlung von Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom Kontokorrentkonto mit Sollsaldo

1. Tilgt der Steuerpflichtige beim sog. "umgekehrten Zwei-Konten-Modell" mit eingehenden Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist oder sich erhöht hat, so liegt im Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BFHE 211, 238, BStBl II 2006, 125).2. Die der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zugrunde zu legenden Überentnahmen sind in einem Verlustjahr nicht höher als der Betrag anzusetzen, um den die Entnahmen die Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (Bestätigung der Verwaltungsauffassung in BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588, Tz. 11).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; StBereinG 1999 i.d.F. des;

Gründe

I.

Streitig sind Hinzurechnungen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Jahre 2000 und 2001.