BFH - Beschluss vom 07.04.2009
IV B 109/08
Normen:
EStG § 35 Abs. 2 S. 2; EStG 2003 § 35 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1185
BFHE 224, 548
BStBl II 2010, 116
DB 2009, 1330
GmbHR 2009, 780
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 V 406/08

Berücksichtigung der Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag; Bestimmung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Vorabgewinnen bei einem engen Verständnis des Aufteilungsschlüssels

BFH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen IV B 109/08

DRsp Nr. 2009/13398

Berücksichtigung der Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag; Bestimmung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Vorabgewinnen bei einem engen Verständnis des Aufteilungsschlüssels

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 2 S. 2; EStG 2003 § 35 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat sich als atypisch stiller Gesellschafter an einer auswärtigen Beratungsstelle der X & Partner GmbH (X-GmbH) in A beteiligt. Die stille Gesellschaft wurde mit einem Festkapital von 10 000 EUR ausgestattet, von dem der Antragsteller 1 000 EUR als Bareinlage zu erbringen hatte.