BFH - Urteil vom 30.10.2014
IV R 34/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6203/08

Berücksichtigung des durch den Gründungsaufwand einer Personengesellschaft entstandenen Verlustes bei niemals aufgenommener wirtschaftlicher Tätigkeit

BFH, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen IV R 34/11

DRsp Nr. 2015/1648

Berücksichtigung des durch den Gründungsaufwand einer Personengesellschaft entstandenen Verlustes bei niemals aufgenommener wirtschaftlicher Tätigkeit

Es ist zu vermuten, dass die von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte, aber bis zur Liquidation der Gesellschaft niemals aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit verlustgeneigt hätte sein können oder dass die gewerbliche Prägung später hätte entfallen sollen. Die durch die Gründung und Verwaltung der Gesellschaft veranlassten Ausgaben sind dann als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festzustellen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die zwischenzeitlich verstorbenen A und B verfügten über berufliche Erfahrung in der Immobilienbranche. Sie erwarben im Jahr 2002 von einem Anbieter von Vorratsgesellschaften die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu 1., eine GmbH. Die Klägerin zu 1. wurde dann umfirmiert.