FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2014
12 K 12313/12
Normen:
KWG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; KStG § 8b Abs. 3; KStG § 8b Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 417

Berücksichtigung eines aus einem Aktienverkauf erzielten Verlustes bei einer Körperschaft Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KredWG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 12 K 12313/12

DRsp Nr. 2014/11179

Berücksichtigung eines aus einem Aktienverkauf erzielten Verlustes bei einer Körperschaft Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KredWG

1. Die auf einen Beteiligungserwerb gerichteten Tätigkeiten müssen zwingend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeführt werden, um die Eigenschaft als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KredWG zu erlangen. 2. Ein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben zur Erlangung der Geschäftsführung erforderlicher Beteiligungserwerb ist nicht für § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KredWG ausreichend. 3. Für die Frage, ob eine Haupttätigkeit vorliegt, ist § 1 Abs. 3 KredWG eigenständig und normspezifisch auszulegen. I. d. R. ist darauf abzustellen, ob die fragliche Tätigkeit mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens ausmacht, die anderen Aktivitäten dominiert und somit den Schwerpunkt des Gesamten bildet. Grundsätzlich kann auch ein einzelnes Geschäft für eine Haupttätigkeit ausreichen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; KStG § 8b Abs. 3; KStG § 8b Abs. 7 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewinnauswirkung eines aus einem Aktienverkauf erzielten Veräußerungsverlusts.