FG Hamburg - Urteil vom 06.08.2014
2 K 355/12
Normen:
EGV Art. 43; EGV Art. 48; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; DBA-Italien Art. 7 Abs. 1; DBA-Italien Art. 24 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1043
IStR 2015, 661

Berücksichtigung finaler Verluste einer italienischen Betriebsstätte

FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 2 K 355/12

DRsp Nr. 2014/15348

Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

1. Die Verluste einer ausländischen Betriebstätte sind im Jahr der "Finalität" aus Gründen des Unionsrechts ausnahmsweise abzugsfähig, wenn sie im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind. 2. Eine derartige "Finalität" ist gegeben, wenn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten im Betriebsstättenstaat ein Verlustabzug möglich gewesen wäre, die Verluste jedoch auf Grund der tatsächlichen Umstände definitiv keiner anderweitigen Berücksichtigung mehr zugänglich sind. 3. Der Höhe nach richtet sich der im Fall der "Finalität" zuzulassende Verlustabzug nach innerstaatlichem Recht, weil eine Gleichbehandlung der steuerlichen Folgen eines inländischen und eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nur dann erfolgen kann, wenn die Verluste nach dem Steuerrecht des Sitzstaates der übernehmenden Gesellschaft berechnet werden (im Anschluss an EuGH Rs. C-123/11 "A Oy"). Ob und in welchen Fällen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind, bedurfte keiner Entscheidung.

Normenkette:

EGV Art. 43; EGV Art. 48; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; DBA-Italien Art. 7 Abs. 1; DBA-Italien Art. 24 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Verluste der italienischen Betriebsstätte im Rahmen ihrer Gewinnermittlung im Jahr 2008.