BFH - Urteil vom 01.12.2021
II R 44/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1622
BFH/NV 2022, 996
DB 2022, 1688
DStR 2022, 1375
DStRE 2022, 893
GmbHR 2022, 1054
NZG 2022, 1309
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1101/15

Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für GrunderwerbsteuerGrunderwerbsteuerrechtliche ZurechnungGrundstück als Vermögen einer Gesellschaft

BFH, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen II R 44/18

DRsp Nr. 2022/9902

Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung Grundstück als Vermögen einer Gesellschaft

1. Ein inländisches Grundstück "gehört" einer Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. 2. Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.10.2018 – 4 K 1101/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.