BFH - Urteil vom 09.03.2010
VIII R 24/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2405/07

Bestimmung der privaten Nutzungsanteile für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge durch mehrfache Anwendung der 1%-Regelung

BFH, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen VIII R 24/08

DRsp Nr. 2010/7000

Bestimmung der privaten Nutzungsanteile für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge durch mehrfache Anwendung der "1%-Regelung"

Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in einer Einzelpraxis als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In den Streitjahren (2002 und 2003) hielt er durchgängig zwei, in einem Monat sogar drei Kraftfahrzeuge (Kfz) im Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Der Kläger führte keine Fahrtenbücher. In ihren Einkommensteuererklärungen ermittelten die Kläger einen privaten Nutzungsanteil für nur jeweils ein Fahrzeug.